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Ausgabe Juni 2010

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Titelseite des Newsletters „Erfolgsfaktor Familie“, Ausgabe Juni 2010

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Bei Fragen zum Förderprogramm betrieblich unterstützte Kinderbetreuung steht Ihnen die Servicestelle unter:

0800-0000 945

von Montag bis Freitag,
9 - 17 Uhr, kostenlos zur Verfügung.
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie eine E-Mail.

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Fragen und Antworten zum Förderprogramm Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung

Allgemeines

1.    Welchen Zweck verfolgt das Programm?
2.    Welche Laufzeit hat das Programm?
3.    Auf welcher Rechtsgrundlage wird über die Förderfähigkeit entschieden?
4.    Wer ist Ansprechpartner für Nachfragen zum Programm?

Fördergegenstand

5.    Was wird gefördert?
6.    Für Kinder welchen Alters werden Betreuungsplätze gefördert?
7.    Wie groß muss eine Gruppe sein, um gefördert zu werden?
8.    Können nach Beginn der Förderung weitere Kinder in die Gruppe aufgenommen werden?
9.  Können auch Teilzeitplätze gefördert werden?
10.  Ist Platz-Sharing möglich?
11.  Können auch Plätze oder Gruppen mit „betriebsfremden“ Kindern gefördert werden?
12.  Was passiert, wenn einzelne Plätze in einer geförderten Gruppe vorübergehend nicht besetzt werden könnender die erforderliche Gruppenstärke erst sukzessive erreicht wird?
13.  Welche behördlichen Genehmigungen müssen vorliegen?

Adressaten des Förderprogramms

14.  An wen richtet sich das Förderprogramm?
15.  Können nur Wirtschaftsunternehmen am Programm teilnehmen?
16.  Können mehrere Betriebe bei der in diesem Programm geförderten Kinderbetreuung zusammenarbeiten?
17.  Welche Vorteile bietet die Zusammenarbeit mit Trägern von Kinderbetreuungseinrichtungen?
18.  Welche Träger von Betreuungseinrichtungen können sich an dem Förderprogramm beteiligen?

Art und Umfang, Höhe der Förderung

19.  Wer erhält die Förderung?
20.  Wer leistet die Kofinanzierung?
21.  Welche Betriebskosten sind zuwendungsfähig?

Verhältnis zu anderen Fördermitteln

22.  Können neben der Förderung nach dem Programm andere öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen werden?
23.  Welche Möglichkeiten einer Anschlussförderung gibt es?

Antrags- und Bewilligungsverfahren

24.  Wer kann Anträge stellen?
25.  Wie und wo können Anträge gestellt werden?
26.  Wann sind Anträge zu stellen?
27.  Nach welchen Kriterien wird über die Anträge entschieden?
28.  Welche Pflichten sind mit der Förderung verbunden?
29.  Besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung?

Auszahlungsverfahren

30.  Wie wird die Förderung gewährt?
31.  Wie wird die Förderung ausgezahlt?
32.  Wann sind Fördermittel zurückzuzahlen?
33.  Wie ist die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel nachzuweisen?

Übersicht der Fördervoraussetzungen

34.  Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um die Förderung zu bekommen?

 

Allgemeines

1. Welchen Zweck verfolgt das Programm?
Mit dem Förderprogramm Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung will das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen Beitrag zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Deutschland leisten. Das Förderprogramm ist ein zeitlich befristetes, beschäftigungspolitisch orientiertes Modellprogramm, das Unternehmen zu einem dauerhaften Engagement für die Kinderbetreuung gewinnen will. Es ergänzt den Ausbau der Betreuungsangebote für unter Dreijährige durch Bund, Länder und Kommunen.

Umfragen zeigen, dass viele Unternehmen Interesse daran haben, ihre Beschäftigten bei der Kinderbetreuung zu unterstützen, ihnen aber der entscheidende Anreiz fehlt, ihre Überlegungen in die Tat umzusetzen. Das Förderprogramm setzt Anreize und trägt so dazu bei, dass Betreuungszeiten der Kinder mit den Arbeitszeiten der Eltern passgenau aufeinander abgestimmt werden können. Mit dem Programm soll zudem die berufliche Chancengleichheit von Müttern und Vätern erhöht werden. Darüber hinaus wird erwartet, dass mit der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen steigt. 

Das Förderprogramm ist Teil des Unternehmensprogramms „Erfolgsfaktor Familie“, mit dem das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gemeinsam mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft und dem Deutschen Gewerkschaftsbund Maßnahmen ergreift, um die Arbeitswelt familienbewusster zu gestalten.

Das Programm setzt Anreize für Unternehmen, ihre Beschäftigten bei der Kinderbetreuung zu unterstützen. Es will Unternehmen für ein dauerhaftes Engagement gewinnen und neue, gute Beispiele einer sinnvollen Balance familiärer und betrieblicher Interessen hervorbringen. Das Programm fördert die Einrichtung von neuen Plätzen in Kindertageseinrichtungen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 sowie § 45 Abs. 1 Satz 1SGB VIII) für Mitarbeiterkinder und Kinder von Studierenden bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Dafür setzt es auf die Kooperation zwischen Unternehmen und den Trägern der Betreuungseinrichtungen. Antragsteller und Empfänger der Fördermittel sind die Träger der Kinderbetreuungseinrichtungen, mit denen die Unternehmen zur Schaffung der neuen Betreuungsplätze kooperieren, oder die Betriebe selbst, wenn sie Träger der Kinderbetreuungseinrichtung sind. Bis zu zwei Jahre lang, längstens jedoch bis zum Ende der Laufzeit des Programms, werden maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Betriebskosten bis zu einer Obergrenze von 6.000 Euro pro Platz und Jahr gefördert. Um eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Studium zu erreichen, unterstützt das Programm auch die Schaffung neuer Betreuungsplätze für Kinder von Studierenden durch Hochschulen.

Das Programm läuft von Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2012. [nach oben]

2. Welche Laufzeit hat das Programm?
Das Programm ist im Februar 2008 gestartet und läuft bis zum 31. Dezember 2012. Anträge müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass mit der Förderung spätestens zum 01. Juli 2011 begonnen werden kann. [nach oben]

3. Auf welcher Rechtsgrundlage wird über die Förderfähigkeit entschieden?
Maßgeblich für die Entscheidung über Förderanträge sind die „Richtlinien des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für das Programm Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Download PDF 427 KB“ in der Fassung vom 1. August 2010 einschließlich aller Vorschriften, auf die dort Bezug genommen wird. [nach oben]

 

4. Wer ist Ansprechpartner für Nachfragen zum Programm?
Fragen zum Förderprogramm Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung werden von einer vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beauftragten Servicestelle beantwortet. Sie gibt Interessenten und Antragstellern telefonisch und per E-Mail Auskunft über das Förderprogramm und hilft bei der Beantragung der Fördermittel. Die Servicestelle hält für die erforderlichen Projektanträge, Mittelabforderungen, Verwendungsnachweise und Berichte jeweils Formulare bereit. Alle programmrelevanten Informationen können auf der Internetseite des Förderprogramms heruntergeladen werden. Für weitere Fragen steht Ihnen die Servicestelle Betriebliche Kinderbetreuung zur Verfügung. [nach oben]

 

Fördergegenstand

5. Was wird gefördert?
Gegenstand der Förderung ist die Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze in Form von neuen Betreuungseinrichtungen und/ oder neu einzurichtenden Gruppen in bestehenden Tageseinrichtungen für Kinder. Es wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt, der maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Betriebskosten für den jeweiligen Platz ersetzt, pro Platz bis zu 6.000 Euro jährlich. Die Förderung erfolgt als Anschubfinanzierung für bis zu zwei Jahre, um die Startphase zu erleichtern, längstens jedoch bis zum Ende der Laufzeit des Programms. Weil das Förderprogramm Unternehmen Anreize für ein eigenes Engagement für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf geben und dessen wirtschaftliche Vorteile spürbar machen will, müssen sich die Unternehmen von Anfang an mit einem substantiellen Beitrag an der Finanzierung der Betreuungsplätze beteiligen. Der Unternehmensanteil muss mindestens 25 Prozent der zuwendungsfähigen Betriebskosten betragen.

Neben dem Beitrag der Unternehmen erfolgt die Kofinanzierung der Betriebskosten während der Förderung durch dieses Programm ggf. durch Elternbeiträge, Eigenmittel des öffentlichen oder privaten Trägers und/ oder sonstige öffentliche oder private Mittel. Eine Kofinanzierung der Betriebskosten mit anderen ESF-Mitteln ist ausgeschlossen.

Sollten dem Projekt sonstige öffentliche Mittel zur Verfügung stehen, sind diese vorrangig zu den Fördermitteln aus diesem Programm in Anspruch zu nehmen.

Die Kindertagespflege bei Tagesmüttern oder Tagesvätern wird im Rahmen dieses Programms nicht gefördert. [nach oben]

 

6. Für Kinder welchen Alters werden Betreuungsplätze gefördert?
Grundsätzlich werden nur Plätze für Kinder gefördert, die bei Beginn der Förderung das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Vollenden die Kinder während der Förderung das dritte Lebensjahr, können sie bis zum Ende der Förderung jedoch weiter die geförderten Plätze belegen. Ausnahmsweise können auch neue Plätze für Geschwisterkinder zwischen dem vollendeten dritten und sechsten Lebensjahr in einer geförderten Gruppe derselben Einrichtung gefördert werden, wenn ein begründetes Interesse der Eltern an der Betreuung in einer gemeinsamen Einrichtung gegeben ist. Hierzu sind im Antrag entsprechende Ausführungen zu machen. [nach oben]

 

7. Wie groß muss eine Gruppe sein, um gefördert zu werden?
Gefördert werden neue Gruppen mit wenigstens sechs Betreuungsplätzen; in begründeten Einzelfällen können auch kleinere Gruppen gefördert werden. Die Ausnahmeregelung ermöglicht im Einzelfall pragmatische Lösungen, insbesondere wenn sich zunächst nicht genügend Kinder finden, aber zu erwarten ist, dass weitere Kinder hinzukommen werden. Weitere Informationen finden Sie in der Förderfibel. [nach oben]

 

8. Können nach Beginn der Förderung weitere Kinder in die Gruppe aufgenommen werden?
Ja, Erweiterungen von Gruppen sind möglich. Soll eine im Rahmen dieses Programms bereits geförderte Gruppe – nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften – um weitere Betreuungsplätze erweitert werden, können für die zusätzlichen Plätze Fördermittel bis zum Ende des schon bewilligten Projektes beantragt werden. [nach oben]

 

9. Können auch Teilzeitplätze gefördert werden?
Ja, Teilzeitplätze sind grundsätzlich förderfähig. Erforderlich ist in jedem Fall, dass es sich um zusätzliche, buchhalterisch erfassbare und abgrenzbare Betreuungsplätze für Mitarbeiterkinder handelt. [nach oben]

 

10. Ist Platz-Sharing möglich?
Das Programm fördert Betreuungsplätze, nicht einzelne Kinder. Um passgenaue Lösungen zu ermöglichen, können die Betreuungsplätze entsprechend den tatsächlichen Bedürfnissen der Eltern auch von mehreren Kindern im zeitlichen Wechsel genutzt werden (Platz-Sharing). [nach oben]

 

11. Können auch Plätze oder Gruppen mit „betriebsfremden“ Kindern gefördert werden?
Nein. Um betrieblich unterstützte Kinderbetreuung gezielt zu fördern und Anreize für ein entsprechendes Engagement von Unternehmen zu setzen, werden ausschließlich Plätze für Mitarbeiterkinder - an Hochschulen auch für Kinder von Studierenden - gefördert. Sofern in einem einzelnen Unternehmen kein hinreichender Betreuungsbedarf für die Einrichtung einer eigenen Gruppe existiert, können mehrere Unternehmen gemeinsam eine Gruppe einrichten. [nach oben]

 

12. Was passiert, wenn einzelne Plätze in einer geförderten Gruppe vorübergehend nicht besetzt werden können?
Werden Plätze in einer geförderten Gruppe entgegen der ursprünglichen Kalkulation – durch Absagen, Verzögerungen, Fluktuationen etc. – vorübergehend nicht belegt, können diese unbesetzten Plätze ebenfalls vorübergehend gefördert werden. Voraussetzung ist, dass die Kofinanzierung gesichert ist und der Träger ein ergänzendes Konzept für die zeitnahe Nachbesetzung der Plätze vorlegt. Beantragte Plätze können maximal für ein Viertel der Projektlaufzeit unbesetzt sein. Die Förderdauer ist pro Platz in jedem Fall auf maximal zwei Jahre beschränkt, unabhängig davon, wie lange der jeweilige Platz tatsächlich besetzt ist.

In der Praxis betrieblicher Kinderbetreuung wird zudem die Einrichtung neuer Gruppen in Einzelfällen aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen auch sukzessive erfolgen. Werden daher die beantragten neuen Plätze erst nach und nach durch Mitarbeiterkinder belegt und erreichen damit erst während der Projektlaufzeit die erforderliche Gruppenstärke, ist dies unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:

  • Nach spätestens einem Viertel der Förderlaufzeit (in der Regel sechs Monate) müssen die belegten Plätze Gruppenstärke erreicht haben.
  • Ein entsprechender Zeitplan zur Nachbesetzung ist dem Antrag auf Förderung beizulegen. Eine Vorlage hierfür können Sie bei der Servicestelle anfordern.
  • Gefördert werden können diese noch unbesetzten Plätze nur, wenn die Kofinanzierung auch für die Zeiträume der Nicht-Belegung gesichert ist.

Ein „Auffüllen“ unbesetzter Plätze mit betriebsfremden Kindern ist aus den in der vorstehenden Nummer genannten Gründen nicht möglich. [nach oben]

 

13. Welche behördlichen Genehmigungen müssen vorliegen?
Die Förderung nach diesem Programm setzt voraus, dass alle rechtlichen Anforderungen für den Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung erfüllt werden. Erforderlich ist insbesondere, dass für den Betrieb der Kindertageseinrichtung eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII vorliegt und die landesrechtlichen Voraussetzungen und Qualitätsanforderungen (Eignung des Personals, bauliche Anforderungen, Hygiene, pädagogische Konzeption, etc.) erfüllt werden. Die Betriebserlaubnis ist dem Antrag beizufügen. Sollte sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegen, kann sie ggf. nachgereicht werden. Eine Gewährung der Fördermittel kann jedoch erst nach Vorlage der endgültigen Betriebserlaubnis erfolgen. [nach oben]

 

Adressaten des Förderprogramms

14. An wen richtet sich das Förderprogramm?
Das Programm richtet sich an Unternehmen und Hochschulen, die ihre Beschäftigten beziehungsweise Studierenden bei der Kinderbetreuung unterstützen wollen, sowie an die Träger von Kindertageseinrichtungen, die mit solchen Unternehmen zur Schaffung neuer Betreuungsplätze zusammenarbeiten wollen. [nach oben]

 

15. Können nur Wirtschaftsunternehmen am Programm teilnehmen?
Neben Wirtschaftsunternehmen können auch Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts (beispielsweise Berufsverbände, Vereine, Unternehmensstiftungen, Hochschulen, Rundfunkanstalten) am Programm teilnehmen. Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sind von der Förderung ausgenommen. [nach oben]

 

16. Können mehrere Betriebe bei der in diesem Programm geförderten Kinderbetreuung zusammenarbeiten?
Ja. Gerade für kleinere Unternehmen kann es lohnend sein, miteinander zu kooperieren, um neue Betreuungsplätze in zusätzlichen zu schaffen. Es können daher auch mehrere Unternehmen gemeinsam an dem Förderprogramm teilnehmen. [nach oben]

 

17. Welche Vorteile bietet die Zusammenarbeit mit Trägern von Kinderbetreuungseinrichtungen?
Unternehmen, die mit Trägern von Betreuungseinrichtungen zusammenarbeiten, um neue Plätze für Mitarbeiterkinder zu schaffen, werden nicht mit unternehmensfremden Aufgaben belastet und können andererseits auf Erfahrung und Know-how der Träger zurückgreifen. [nach oben]

 

18. Welche Träger von Betreuungseinrichtungen können sich an dem Förderprogramm beteiligen?
Antragsteller und Zuwendungsempfänger der Fördermittel aus diesem Programm sind die Träger der betrieblich unterstützten Betreuungseinrichtungen. In Frage kommen ebenso öffentliche Träger wie gemeinnützige oder privat-gewerbliche freie Träger. Ist das Unternehmen Träger der Betreuungseinrichtung, ist es selbst antragsbefugt. Die beteiligte Betreuungseinrichtung muss ihren Sitz in Deutschland haben. [nach oben]

 

Art und Umfang, Höhe der Förderung

19. Wer erhält die Förderung?
Zuwendungsempfänger ist der jeweilige Träger der Kinderbetreuungseinrichtung, in der die betrieblich unterstützten Betreuungsplätze entstehen. [nach oben]

 

20. Wer leistet die Kofinanzierung?
Das Förderprogramm will Unternehmen Anreize für ein eigenes Engagement für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf geben und dessen wirtschaftliche Vorteile spürbar machen. Deshalb müssen sich die Unternehmen von Anfang an mit einem substantiellen Beitrag an der Finanzierung der Betreuungsplätze beteiligen. Der Unternehmensanteil muss mindestens 25 Prozent der zuwendungsfähigen Betriebskosten betragen.

Neben dem Beitrag der Unternehmen erfolgt die Kofinanzierung der Betriebskosten während der Förderung durch dieses Programm ggf. durch Elternbeiträge, Eigenmittel des öffentlichen oder privaten Trägers und/ oder sonstige öffentliche oder private Mittel. Eine Kofinanzierung der Betriebskosten mit anderen ESF-Mitteln ist ausgeschlossen.

Sollten dem Projekt sonstige öffentliche Mittel zur Verfügung stehen, sind diese vorrangig zu den Fördermitteln aus diesem Programm in Anspruch zu nehmen. [nach oben]

 

21. Welche Betriebskosten sind zuwendungsfähig?
Nach diesem Programm können ausschließlich Ausgaben gefördert werden, die für den laufenden Betrieb der Einrichtung notwendig und angemessen sind (Betriebskosten). Investitionskosten sind von der Förderung ausgeschlossen.
Die Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben richtet sich grundsätzlich nach der Verordnung (EG) 1081/2006 vom 5. Juli 2006.

Zuwendungsfähig sind zum Beispiel:

  • Personalausgaben und Honorare
  • Miete und Nebenkosten (zum Beispiel Heizung, Reinigung)
  • Projektbezogene Versicherungen
  • Anschaffungskosten für Ausrüstungsgegenstände beziehungsweise Abschreibung. Für diese gilt:
    Gegenstände mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 150 Euro sind voll zuwendungsfähig. Für Gegenstände mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 150 Euro können nur Abschreibungen ab dem Zeitpunkt der Anschaffung für die Dauer des Projektes geltend gemacht werden. Gegenstände deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen, werden in einem Sammelposten linear über fünf Jahre hinweg abgeschrieben. Für Gegenstände mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 1.000 Euro richtet sich der Abschreibungssatz nach der amtlichen AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums.
  • Abschreibungen für Gegenstände, die vor Projektbeginn beschafft wurden, sind nur dann zuwendungsfähig, wenn die Nutzung der Gegenstände für den Zuwendungszweck im Einzelfall erforderlich ist.

Nicht förderfähig sind insbesondere:

  • Gebühren des allgemeinen Bankgeschäftes, Kapitalkosten
  • der Kauf von Möbeln, Betriebsmitteln, Fahrzeugen und Infrastruktur
  • Erwerb von Immobilien
  • Ausgaben für Baumaßnahmen
  • Erstattungsfähige Mehrwertsteuer
  • Sollzinsen
  • Kautionen, Rückstellungen, Gesellschaftseinlagen, Provisionen
  • Nicht projektbezogene Kosten

[nach oben]

 

Verhältnis zu anderen Fördermitteln

22. Können neben der Förderung nach dem Programm andere öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen werden?
Es können auch andere öffentliche Mittel zur Kofinanzierung der Betriebskosten der neu zu schaffenden Betreuungsplätze eingebracht werden, sofern es sich dabei nicht um Mittel aus anderen ESF-Programmen handelt.

Sollten dem Projekt andere öffentliche Mittel zur Verfügung stehen, sind diese Mittel vorrangig zu den ESF-Mitteln aus diesem Programm in Anspruch zu nehmen.

Die für die Einrichtung der neuen Betreuungsplätze entstehenden Investitionskosten dürfen sowohl mit ESF-Mitteln als auch mit sonstigen öffentlichen Mitteln gefördert werden. [nach oben]

 

23. Welche Möglichkeiten einer Anschlussförderung gibt es?
Das Programm setzt Anreize, um Unternehmen für ein dauerhaftes Engagement für die Kinderbetreuung zu gewinnen. Für den Erfolg des verstärkten Ausbaus der Kinderbetreuung durch Bund, Länder und Kommunen und die Förderung durch dieses Programm ist es entscheidend, dass Träger und Unternehmen frühzeitig Möglichkeiten für den Erhalt der neu geschaffenen Plätze nach Auslaufen der Förderung prüfen und entsprechende Maßnahmen umsetzen. Im Interesse der beabsichtigten Nachhaltigkeit und im Interesse der beteiligten Unternehmen, Träger, Eltern und Kinder ist daher bei Antragstellung ein Konzept für die weitere Finanzierung der Betreuungsplätze nach Ende der Förderung vorzulegen. [nach oben]

 

Antrags- und Bewilligungsverfahren

24. Wer kann Anträge stellen?
Antragsberechtigt ist der Träger der betrieblich unterstützten Betreuungseinrichtung, in der die nach diesem Programm zu fördernden Betreuungsplätze entstehen sollen. Ist das Unternehmen Träger der Einrichtung, ist es selbst antragsbefugt. [nach oben]

 

25. Wie und wo können Anträge gestellt werden?
Die Förderung ist schriftlich bei der mit der Durchführung des Programms vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beauftragten Servicestelle Betriebliche Kinderbetreuung zu beantragen. Dazu wird im Internet ein entsprechendes Antragsformular bereitgestellt.

Das Formular ist online auszufüllen und als unterschriebener Ausdruck per Post an die Servicestelle zu versenden. Beizufügen sind ein detaillierter Finanzierungsplan, die Betriebserlaubnis, die Absichtserklärung der/des Unternehmen/s zur Kofinanzierung, gegebenenfalls Absichtserklärungen der weiteren öffentlichen oder privaten Mittelgeber, die sich an der Kofinanzierung beteiligen werden, sowie der Auszug aus dem Handelsregister/ Vereinsregister bzw. ein vergleichbarer Nachweis.

Fragen zum Förderprogramm Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung werden von der Servicestelle beantwortet. Sie gibt Interessenten und Antragstellern telefonisch und per E-Mail Auskunft über das Förderprogramm und hilft bei der Beantragung der Fördermittel. Die Servicestelle hält für die erforderlichen Projektanträge, Mittelabforderungen, Verwendungsnachweise und Berichte Formulare bereit.
Alle programmrelevanten Informationen finden sich auch auf der Internetseite des Förderprogramms. [nach oben]

 

26. Wann sind Anträge zu stellen?
Anträge müssen vor Projektbeginn rechtsverbindlich unterschrieben bei der Servicestelle eingereicht werden. Eine rückwirkende Förderung bereits begonnener Projekte ist ausgeschlossen.

Anträge müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass mit der Förderung spätestens zum 1. Juli 2011 begonnen werden kann. [nach oben]

 

27. Nach welchen Kriterien wird über die Anträge entschieden?
Über die Anträge entscheidet die Servicestelle Betriebliche Kinderbetreuung unter der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. Entscheidungsgrundlage für die Bewilligung von Fördermitteln sind die „Richtlinien des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für das Programm Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Download PDF 287 KB“ einschließlich aller Vorschriften, auf die dort Bezug genommen wird.

Die Bewilligung der Förderung erfolgt bei Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen in der Reihenfolge der Antragseingänge im Rahmen der zur Verfügung stehenden ESF-Mittel. [nach oben]

 

28. Welche Pflichten sind mit der Förderung verbunden?
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Fördermittel zweckentsprechend zu verwenden. Weitere Verpflichtungen ergeben sich aus den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Bestandteil des Zuwendungsbescheides werden. Der Zuwendungsgeber behält sich weitere besondere Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid vor.

Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, in geeigneter Form auf die Förderung durch den ESF und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hinzuweisen sowie die beteiligten Unternehmen und Eltern über die verpflichtenden Hinweise auf die Förderung zu informieren. Ferner nimmt der Zuwendungsempfänger am Stammblattverfahren teil. Für eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit stellt die Servicestelle Betriebliche Kinderbetreuung Material wie Logos, Flyer und Vorlagen für Pressemitteilungen bereit.

Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten in ein der Öffentlichkeit zugängliches Verzeichnis aller durch den ESF Geförderten aufgenommen werden.

Zuwendungsempfänger, die mehr als 100.000 Euro aus dem Fördeprogramm erhalten, verpflichten sich bei der Vergabe von Unteraufträgen zur Beachtung des Vergaberechtes nach VOL/A. Aktuelle Information zu den einschlägigen Regelungen für die Jahre 2010 und 2011 erhalten Sie bei der Servicestelle. [nach oben]

 

29. Besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung?
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Servicestelle Betriebliche Kinderbetreuung entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel des ESF. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch auf zukünftige Förderung. [nach oben]

 

Auszahlungsverfahren

30. Wie wird die Förderung gewährt?
Die Förderung wird grundsätzlich in einem Bescheid für maximal zwei Jahre bewilligt, längstens jedoch bis zum Ende der Laufzeit des Programms. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, die Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises nach dem ersten Förderjahr zur Auflage einer Förderung für das zweite Jahr zu machen. Im Zuwendungsbescheid können weitere Nebenbestimmungen getroffen werden. [nach oben]

 

31. Wie wird die Förderung ausgezahlt?
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt grundsätzlich nach dem Erstattungsverfahren. Das heißt, die Betriebskosten sind vom Einrichtungsträger zunächst vor zu finanzieren und werden in regelmäßigen Abständen anteilig erstattet. Eine erste Rate kann dem Zuwendungsempfänger mit dem Beginn der Förderung zur Verfügung gestellt werden. Einzelheiten werden im Zuwendungsbescheid geregelt. [nach oben]

 

32. Wann sind Fördermittel zurückzuzahlen?
Werden Fördermittel nicht oder nicht zweckentsprechend verwendet, sind sie vom Zuwendungsempfänger zurückzuzahlen. Einzelheiten ergeben sich aus dem Zuwendungsbescheid. [nach oben]

 

33. Wie ist die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel nachzuweisen?
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Servicestelle innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums einen Gesamtverwendungsnachweis vorzulegen. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, die Vorlage eines Zwischennachweises im Anschluss an das erste Förderjahr zur Auflage zu machen. Einzelheiten werden im Zuwendungsbescheid geregelt. Weitere Informationen und entsprechende Formblätter hält die Servicestelle Betriebliche Kinderbetreuung bereit. [nach oben]

 

Übersicht der Fördervoraussetzungen

34. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um die Förderung zu bekommen?

  • Es werden zusätzliche Betreuungsplätze für Mitarbeiterkinder beziehungsweise Kinder von Studierenden in neuen Tageseinrichtungen und/ oder in neuen Gruppen in bestehenden Tageseinrichtungen geschaffen.
  • Eine Gruppe umfasst wenigstens sechs Betreuungsplätze; in begründeten Einzelfällen können auch kleinere Gruppen gefördert werden.
  • Die Betreuungsplätze werden für Mitarbeiter- beziehungsweise Studierendenkinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr zur Verfügung gestellt. In begründeten Einzelfällen können auch ältere Geschwisterkinder bis zu deren Vollendung des sechsten Lebensjahres in einer geförderten Gruppe betreut werden.
  • Teilnahmeberechtigt sind alle Unternehmen mit Sitz in Deutschland. „Unternehmen“ im Sinne des Förderprogramms sind neben Wirtschaftsunternehmen auch Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts (zum Beispiel Berufsverbände, Vereine, Unternehmensstiftungen, Hochschulen, Rundfunkanstalten). Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sind von der Förderung ausgenommen.
  • Der Unternehmensanteil an den zuwendungsfähigen Betriebskosten der Betreuungsplätze beträgt mindestens 25 Prozent. Das Förderprogramm will Unternehmen Anreize für ein eigenes Engagement für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf geben und dessen wirtschaftliche Vorteile spürbar machen. Deshalb müssen sich die Unternehmen von Anfang an mit einem substantiellen Beitrag an der Finanzierung der Betreuungsplätze beteiligen.
    Neben dem Beitrag der Unternehmen erfolgt die Kofinanzierung der Betriebskosten während der Förderung durch dieses Programm ggf. durch Elternbeiträge, Eigenmittel des öffentlichen oder privaten Trägers und/ oder sonstige öffentliche oder private Mittel. Eine Kofinanzierung der Betriebskosten mit anderen ESF-Mitteln ist ausgeschlossen. Sollten dem Projekt sonstige öffentliche Mittel zur Verfügung stehen, sind diese vorrangig zu den Fördermitteln aus diesem Programm in Anspruch zu nehmen.
  • Die Förderung aus dem Programm „Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung“ soll mindestens 3.000 Euro pro Platz und Jahr betragen.
  • Die für den Betrieb der Betreuungseinrichtung notwendigen Voraussetzungen und Genehmigungen (insbesondere die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII) liegen vor.
  • Anträge müssen vor Projektbeginn rechtsverbindlich unterschrieben bei der Servicestelle eingereicht werden. Eine rückwirkende Förderung bereits begonnener Projekte ist ausgeschlossen.

[nach oben]


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