Wozu eine familienfreundliche Betriebsvereinbarung abschließen?

Eine schwangere Frau steht an einer Baustelle. Neben ihr steht ein Mann-
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Ob flexible Arbeitszeiten, ortsflexibles Arbeiten („Remote Work“) oder Unterstützung bei der Kinderbetreuung: Familienfreundliche Regelungen entfalten ihre Wirkung im Unternehmen, wenn sie für alle Beschäftigten verbindlich und transparent sind. Eine Betriebsvereinbarung kann diese Verlässlichkeit schaffen: Sie hält gemeinsame Lösungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat schriftlich fest und sorgt dafür, dass familienunterstützende Maßnahmen im Arbeitsalltag tatsächlich greifen. Betriebsvereinbarungen sind somit ein strategisches Gestaltungsinstrument einer modernen Personalpolitik.

Was Unternehmen gewinnen…

Sichtbarkeit des Engagements für Familienfreundlichkeit 

Laut dem Unternehmensmonitor Familienfreundlichkeit 2023 ist für rund 80 Prozent der Beschäftigten ein familienfreundlicher Arbeitgeber wichtig – und zwar unabhängig davon, ob sie selbst Betreuungsverpflichtungen haben. Familienfreundlichkeit ist damit ein zentrales Kriterium für die Arbeitgeberattraktivität.

Fachkräftegewinnung und -bindung 

Vereinbarkeitsmaßnahmen sind ein wirksames Instrument zur Bindung von Beschäftigten. In der Attraktivitätsstudie  von Prognos aus dem Jahr 2024 für das Unternehmensprogramm „Erfolgsfaktor Familie“ gaben 42 Prozent der Befragten an, bei dauerhafter Benachteiligung aufgrund ihrer Vereinbarkeitssituation den Arbeitgeber wechseln zu wollen. Dies verdeutlicht das Risiko, das Unternehmen eingehen, wenn sie dieses Thema vernachlässigen.

Entlastung beim Personalmanagement

Eine Betriebsvereinbarung schafft zudem Entlastung beim Personalmanagement und bei Führungskräften, da verbindliche und transparente Maßnahmen für die Beschäftigten festgehalten sind und keine zeitaufwändigen Einzelfall-Lösungen gefunden werden müssen.

… und wie Beschäftigte profitieren

Erhöhung der Planungssicherheit 

Betriebsvereinbarungen zu familienfreundlichen Regelungen fördern die Planungssicherheit bei Beschäftigten, wenn sie verlässliche Ansprüche und klare Verfahren schaffen und Regelungen nicht jedes Mal neu ausgehandelt werden müssen.

Schaffung von passgenauen Angeboten 

Ein wichtiges Signal für Familienfreundlichkeit ist bspw. die Berücksichtigung von Arbeitszeitwünschen. Laut der Attraktivitätsstudie ist für 60 Prozent der Beschäftigten die Möglichkeit, planbare Auszeiten zu nehmen und im Notfall flexibel zu reagieren, für ihre aktuelle Vereinbarkeitssituation sehr wichtig. Eine Betriebsvereinbarung, die solche Regelungen verbindlich und transparent verankert, schafft hier Klarheit.

Gemeinsam zur guten Lösung: Akteure an einen Tisch bringen

Grundlage einer Betriebsvereinbarung ist die konstruktive Zusammenarbeit zwischen Geschäftsführung, Personalabteilung und Betriebsrat. Wo erforderlich, können weitere Beauftragte (beispielsweise Gleichstellungsbeauftragte) einbezogen werden. Entscheidend ist ein gemeinsames Verständnis sowohl der betrieblichen Herausforderungen als auch der Bedürfnisse der Beschäftigten für eine gute Vereinbarkeit von Beruf und Familie – und damit der Chancen, die familienbewusste Arbeitsbedingungen bieten.

„Die Verhandlung muss gemeinschaftlich gemacht werden, zumal das auch für die Kommunikation wichtig ist. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen merken: Hier arbeitet eine Geschäftsführung zusammen mit der Mitarbeitervertretung und der Personalabteilung in eine Richtung."

Personalleitung eines Unternehmens aus dem Gesundheitswesen

Passgenaue Regelungen: Spielräume von Betriebsvereinbarungen nutzen

Mit einer Betriebsvereinbarung lassen sich die Bedarfe von Beschäftigten und die Anforderungen an Betriebsabläufe passgenau im Unternehmen regeln. Sie ermöglicht maßgeschneiderte und praxisnahe Vereinbarungen – von flexiblen Arbeitszeitmodellen über mobile Arbeit bis hin zu Unterstützungsangeboten für Beschäftigte mit Familien- und Pflegeaufgaben. Zu beachten ist das Verhältnis von Tarifverträgen zu Betriebsvereinbarungen: Ein Tarifvertrag setzt den rechtlichen Rahmen und legt bestimmte Themen verbindlich fest, etwa zu Arbeitszeit, Teilzeit, Urlaub oder mobilen Arbeitsformen. Eine Betriebsvereinbarung darf diesen tariflichen Vorgaben nicht widersprechen (§ 77 Abs. 3 BetrVG Tarifvorbehalt; danach haben Tarifverträge Vorrang vor Betriebsvereinbarungen). Sie kann aber in vielen Fällen den Tarifvertrag konkretisieren oder ergänzen, wenn es der Tarifvertrag zulässt oder der betreffende Bereich nicht abschließend geregelt ist. 

Für familienfreundliche Maßnahmen bedeutet das: Der Betrieb kann auf tariflicher Grundlage zusätzlich eigene, passgenaue Lösungen entwickeln, die an die betrieblichen Abläufe und die Bedürfnisse der Beschäftigten angepasst sind. Zugleich kann eine Betriebsvereinbarung bei Unternehmen, die nicht tarifgebunden sind, transparente und verbindliche Regelungen für familienfreundliche Angebote und Maßnahmen schaffen.

Mit einer Betriebsvereinbarung lassen sich die Bedarfe von Beschäftigten und die Anforderungen an Betriebsabläufe passgenau im Unternehmen regeln. Sie ermöglicht maßgeschneiderte und praxisnahe Vereinbarungen – von flexiblen Arbeitszeitmodellen über mobile Arbeit bis hin zu Unterstützungsangeboten für Beschäftigte mit Familien- und Pflegeaufgaben. Zu beachten ist das Verhältnis von Tarifverträgen zu Betriebsvereinbarungen: 

Nach § 77 Abs. 3 BetrVG besteht ein sogenannter Tarifvorrang: Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Das gilt auch dann, wenn ein einschlägiger Tarifvertrag zu einer konkreten Frage keine ausdrückliche Regelung enthält. Eine Betriebsvereinbarung ist in diesem Bereich nur zulässig, wenn der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

Davon zu unterscheiden ist der Tarifvorbehalt bei zwingender Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG. In den dort genannten Angelegenheiten – etwa bei Fragen der Arbeitszeitgestaltung – hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Besteht bereits eine abschließende gesetzliche oder tarifliche Regelung, bleibt kein Raum für eine Betriebsvereinbarung. Fehlt eine solche Regelung, können Arbeitgeber und Betriebsrat den Gestaltungsspielraum nutzen und die Einzelheiten in einer Betriebsvereinbarung festlegen.

Für familienfreundliche Maßnahmen bedeutet das: Betriebsvereinbarungen können dort passgenaue Lösungen schaffen, wo kein tariflicher oder gesetzlicher Ausschluss besteht oder wo ein Tarifvertrag betriebliche Ergänzungen ausdrücklich erlaubt. Etwa bei der konkreten Ausgestaltung von Arbeitszeit oder mobiler Arbeit können so Lösungen entwickelt werden, die an die betrieblichen Abläufe und die Bedürfnisse der Beschäftigten angepasst sind.